Beide Modelle bringen Solarstrom vom Dach direkt zu den Bewohnern. Beim Mieterstrommodell liefert der Betreiber den gesamten Strom zu einem gesetzlich gedeckelten Preis. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) wird nur der Solarstrom aufgeteilt, den übrigen Strom bezieht jeder Haushalt von einem Anbieter seiner Wahl.
Mehr dazu: GGV-Anbieter für Mehrfamilienhäuser, Solaranlage für Mehrfamilienhäuser und Messkonzept für Mieterstrom und GGV.
Die wichtigsten Unterschiede nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Welches Modell wirtschaftlicher ist, hängt vom Gebäude ab.
| Mieterstrom | GGV | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42a EnWG, Förderung nach § 21 Abs. 3 EEG | § 42b EnWG |
| Stromlieferung | Der Betreiber liefert den gesamten Strom, auch den Reststrom aus dem Netz. | Aufgeteilt wird nur der Solarstrom. Den Reststrom bezieht jeder Haushalt von einem Anbieter seiner Wahl. |
| Preis | Höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs, einschließlich Reststrom. | Frei vereinbart in Cent je Kilowattstunde, ohne gesetzliche Obergrenze. |
| Förderung | Mieterstromzuschlag für den im Gebäude gelieferten Solarstrom. | Kein Mieterstromzuschlag. |
| Rolle des Betreibers | Stromlieferant mit den Pflichten eines Energieversorgers. | Kein Energieversorgungsunternehmen, keine Pflicht zur Vollversorgung. |
| Messung | Messkonzept für das Gebäude, abgestimmt mit dem Netzbetreiber. | Viertelstündliche Messung bei jedem teilnehmenden Haushalt. |
| Vertrag | Mieterstromvertrag, getrennt vom Mietvertrag. | Gebäudestromnutzungsvertrag, getrennt vom Mietvertrag. In der WEG auch per Beschluss. |
| Laufzeit | Höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach ein Monat Kündigungsfrist. | Gleiche Regel wie beim Mieterstrom. |
| Teilnahme | Freiwillig für jeden Haushalt. | Freiwillig für jeden Haushalt. |
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist seit 2024 in § 42b EnWG geregelt. Betreiber und Bewohner schließen einen Gebäudestromnutzungsvertrag, der Solarstrom wird rechnerisch aufgeteilt.
Der Betreiber muss die Vollversorgung nicht sicherstellen. Jeder Haushalt behält für den übrigen Strom einen Anbieter seiner Wahl.
Der Strombezug jedes teilnehmenden Haushalts wird viertelstündlich gemessen. Das ist Voraussetzung für die Aufteilung.
Der Vertrag legt fest, wie der Solarstrom je Viertelstunde verteilt wird. Ohne Regelung gilt: zu gleichen Teilen.
Betreibt die Eigentümergemeinschaft die Anlage, kann ein Beschluss nach dem WEG die einzelnen Verträge ersetzen.
Mieterstrom ist in § 42a EnWG geregelt. Der Betreiber verkauft den Solarstrom direkt an die Bewohner und sichert zugleich ihre Vollversorgung.
Bewohner haben einen Vertrag für ihren gesamten Strom. Scheint keine Sonne, liefert der Betreiber Reststrom aus dem Netz.
Der Gesamtpreis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.
Für den im Gebäude gelieferten Solarstrom gibt es neben der Einspeisevergütung den EEG-Mieterstromzuschlag, gestaffelt nach Anlagengröße.
Jede Mietpartei entscheidet selbst. Wer nicht teilnehmen möchte, bleibt bei seinem bisherigen Stromanbieter.
Der Ablauf ist bei beiden Modellen nahezu gleich. Der große Unterschied liegt in der Abrechnung.
1
Wir prüfen Ihr Gebäude, klären Auslegung und Kostenschätzung und legen gemeinsam mit Ihnen fest, ob klassischer Mieterstrom oder GGV besser passt. Das ist die Grundlage für die Entscheidung in der Eigentümerversammlung oder beim Bauträger-Projekt.
2
Wir übernehmen Planung, Errichtung und die Anmeldung beim Netzbetreiber, bei GGV nach § 42b EnWG, inklusive Messkonzept. Die Anlage finanzieren wir oder Sie als Eigentümer.
3
Bei Mieterstrom liefern und berechnen wir den Strom direkt an Ihre Mieter zum gesetzlich gedeckelten Tarif. Bei GGV verteilen wir den Strom im Gebäude, Sie behalten die freie Preisgestaltung.
Schicken Sie uns die Eckdaten Ihres Gebäudes. Die erste Einschätzung anhand Ihrer Unterlagen ist kostenlos, eine Prüfung vor Ort ist kostenpflichtig.
Was Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften am häufigsten fragen.
Beim Mieterstrom liefert der Betreiber den gesamten Strom zu höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs und erhält den Mieterstromzuschlag. Bei der GGV wird nur der Solarstrom aufgeteilt, zu einem frei vereinbarten Preis und ohne Mieterstromzuschlag.
Den Reststrom kauft bei der GGV jeder Haushalt selbst bei einem Anbieter seiner Wahl. Der Betreiber wird deshalb kein Energieversorgungsunternehmen.
Jeder teilnehmende Haushalt bezieht den Reststrom von einem Anbieter seiner Wahl. Der Betreiber muss die Vollversorgung nicht sicherstellen und darf die Wahl des Anbieters nicht einschränken.
Er informiert die Bewohner bei Vertragsbeginn, dass die Anlage ihren Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann.
Nein, das Entgelt für den Solarstrom wird im Gebäudestromnutzungsvertrag frei in Cent je Kilowattstunde vereinbart. Die Obergrenze von 90 % des Grundversorgungstarifs gilt nur beim Mieterstrom.
Im Gegenzug gibt es bei der GGV keinen Mieterstromzuschlag.
Der Strombezug jedes teilnehmenden Haushalts muss viertelstündlich gemessen werden. Nur so lässt sich der Solarstrom je Viertelstunde auf die Haushalte aufteilen.
Das Messkonzept stimmen wir mit dem Netzbetreiber ab und melden die Anlage nach § 42b EnWG an.
Nach dem Aufteilungsschlüssel, den Betreiber und Haushalt im Vertrag festlegen. Ist nichts vereinbart, wird der Solarstrom zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Aufgeteilt wird je Viertelstunde höchstens so viel, wie die Anlage erzeugt oder alle Haushalte verbrauchen. Kein Haushalt bekommt mehr zugeteilt, als er in dieser Viertelstunde selbst verbraucht.
Ja. Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anlage, kann ein Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz die einzelnen Gebäudestromnutzungsverträge ersetzen.
Die Beschlussfassung selbst liegt bei der Verwaltung. Wir liefern die Unterlagen, auf denen die Entscheidung beruht.
Nein, beide Verträge müssen vom Mietvertrag getrennt sein. Die Teilnahme ist für jeden Haushalt freiwillig.
Für Verbraucher gilt in beiden Modellen eine Erstlaufzeit von höchstens zwei Jahren, danach eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat.
Diese Antworten sind allgemeine Hinweise und keine verbindliche Zusage. Maßgeblich sind § 42a und § 42b EnWG sowie die Konstellation in Ihrem Gebäude. Stand: 24.09.2026
Schicken Sie uns die Eckdaten Ihres Objekts: Anzahl der Wohneinheiten, verfügbare Dachfläche und Ihren aktuellen Energiebedarf. Sie bekommen von uns eine Einschätzung, welches Modell sich für Ihr Objekt lohnt.
Ihr Angebot in wenigen Werktagen.
