Mieter­strom oder GGV?

Beide Modelle bringen Solarstrom vom Dach direkt zu den Bewohnern. Beim Mieterstrommodell liefert der Betreiber den gesamten Strom zu einem gesetzlich gedeckelten Preis. Bei der Gemein­schaftlichen Gebäude­versorgung (GGV) wird nur der Solarstrom aufgeteilt, den übrigen Strom bezieht jeder Haushalt von einem Anbieter seiner Wahl.

Mehr dazu: GGV-Anbieter für Mehrfamilienhäuser, Solaranlage für Mehrfamilienhäuser und Messkonzept für Mieterstrom und GGV.

Der Vergleich auf einen Blick

Die wichtigsten Unterschiede nach dem Energie­wirtschafts­gesetz. Welches Modell wirtschaftlicher ist, hängt vom Gebäude ab.

Mieter­stromGGV
Rechts­grundlage§ 42a EnWG, Förderung nach § 21 Abs. 3 EEG§ 42b EnWG
Strom­lieferungDer Betreiber liefert den gesamten Strom, auch den Reststrom aus dem Netz.Aufgeteilt wird nur der Solarstrom. Den Reststrom bezieht jeder Haushalt von einem Anbieter seiner Wahl.
PreisHöchstens 90 % des örtlichen Grund­versorgungs­tarifs, einschließlich Reststrom.Frei vereinbart in Cent je Kilowatt­stunde, ohne gesetzliche Ober­grenze.
FörderungMieter­strom­zuschlag für den im Gebäude gelieferten Solarstrom.Kein Mieter­strom­zuschlag.
Rolle des BetreibersStromlieferant mit den Pflichten eines Energie­versorgers.Kein Energie­versorgungs­unternehmen, keine Pflicht zur Voll­versorgung.
MessungMess­konzept für das Gebäude, abgestimmt mit dem Netz­betreiber.Viertelstündliche Messung bei jedem teilnehmenden Haushalt.
VertragMieter­strom­vertrag, getrennt vom Mietvertrag.Gebäude­strom­nutzungs­vertrag, getrennt vom Mietvertrag. In der WEG auch per Beschluss.
LaufzeitHöchstens zwei Jahre Erst­laufzeit, danach ein Monat Kündigungs­frist.Gleiche Regel wie beim Mieter­strom.
TeilnahmeFreiwillig für jeden Haushalt.Freiwillig für jeden Haushalt.

So funktioniert die GGV

Die Gemein­schaftliche Gebäude­versorgung ist seit 2024 in § 42b EnWG geregelt. Betreiber und Bewohner schließen einen Gebäude­strom­nutzungs­vertrag, der Solarstrom wird rechnerisch aufgeteilt.

Reststrom vom eigenen Anbieter

Der Betreiber muss die Voll­versorgung nicht sicherstellen. Jeder Haushalt behält für den übrigen Strom einen Anbieter seiner Wahl.

Messung je Viertel­stunde

Der Strombezug jedes teilnehmenden Haushalts wird viertel­stündlich gemessen. Das ist Voraussetzung für die Aufteilung.

Aufteilungs­schlüssel

Der Vertrag legt fest, wie der Solarstrom je Viertel­stunde verteilt wird. Ohne Regelung gilt: zu gleichen Teilen.

Auch für WEG

Betreibt die Eigentümer­gemeinschaft die Anlage, kann ein Beschluss nach dem WEG die einzelnen Verträge ersetzen.

So funktioniert Mieter­strom

Mieter­strom ist in § 42a EnWG geregelt. Der Betreiber verkauft den Solarstrom direkt an die Bewohner und sichert zugleich ihre Voll­versorgung.

Alles aus einer Hand

Bewohner haben einen Vertrag für ihren gesamten Strom. Scheint keine Sonne, liefert der Betreiber Reststrom aus dem Netz.

Gesetzlich gedeckelt

Der Gesamtpreis darf 90 % des örtlichen Grund­versorgungs­tarifs nicht übersteigen.

Zusätzlich gefördert

Für den im Gebäude gelieferten Solarstrom gibt es neben der Einspeise­vergütung den EEG-Mieter­strom­zuschlag, gestaffelt nach Anlagen­größe.

Freiwillig für Mieter

Jede Mietpartei entscheidet selbst. Wer nicht teilnehmen möchte, bleibt bei seinem bisherigen Strom­anbieter.

Mehrfamilienhaus mit vollflächiger Photovoltaikanlage auf dem Dach

So setzen wir Mieter­strom und GGV mit Ihnen um

Der Ablauf ist bei beiden Modellen nahezu gleich. Der große Unterschied liegt in der Abrechnung.

1

Mieter­strom- & GGV-Check

Wir prüfen Ihr Gebäude, klären Auslegung und Kosten­schätzung und legen gemeinsam mit Ihnen fest, ob klassischer Mieter­strom oder GGV besser passt. Das ist die Grundlage für die Entscheidung in der Eigentümer­versammlung oder beim Bauträger-Projekt.

2

Planung & Bau

Wir übernehmen Planung, Errichtung und die Anmeldung beim Netz­betreiber, bei GGV nach § 42b EnWG, inklusive Mess­konzept. Die Anlage finanzieren wir oder Sie als Eigentümer.

3

Betrieb läuft

Bei Mieter­strom liefern und berechnen wir den Strom direkt an Ihre Mieter zum gesetzlich gedeckelten Tarif. Bei GGV verteilen wir den Strom im Gebäude, Sie behalten die freie Preis­gestaltung.

Passt Mieter­strom oder GGV zu Ihrem Objekt?

Schicken Sie uns die Eckdaten Ihres Gebäudes. Die erste Einschätzung anhand Ihrer Unterlagen ist kostenlos, eine Prüfung vor Ort ist kostenpflichtig.

Häufige Fragen zu Mieter­strom und GGV

Was Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften am häufigsten fragen.

Beim Mieter­strom liefert der Betreiber den gesamten Strom zu höchstens 90 % des Grund­versorgungs­tarifs und erhält den Mieter­strom­zuschlag. Bei der GGV wird nur der Solarstrom aufgeteilt, zu einem frei vereinbarten Preis und ohne Mieter­strom­zuschlag.

Den Reststrom kauft bei der GGV jeder Haushalt selbst bei einem Anbieter seiner Wahl. Der Betreiber wird deshalb kein Energie­versorgungs­unternehmen.

Jeder teilnehmende Haushalt bezieht den Reststrom von einem Anbieter seiner Wahl. Der Betreiber muss die Voll­versorgung nicht sicherstellen und darf die Wahl des Anbieters nicht einschränken.

Er informiert die Bewohner bei Vertragsbeginn, dass die Anlage ihren Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann.

Nein, das Entgelt für den Solarstrom wird im Gebäude­strom­nutzungs­vertrag frei in Cent je Kilowatt­stunde vereinbart. Die Ober­grenze von 90 % des Grund­versorgungs­tarifs gilt nur beim Mieter­strom.

Im Gegenzug gibt es bei der GGV keinen Mieter­strom­zuschlag.

Der Strombezug jedes teilnehmenden Haushalts muss viertel­stündlich gemessen werden. Nur so lässt sich der Solarstrom je Viertel­stunde auf die Haushalte aufteilen.

Das Mess­konzept stimmen wir mit dem Netz­betreiber ab und melden die Anlage nach § 42b EnWG an.

Nach dem Aufteilungs­schlüssel, den Betreiber und Haushalt im Vertrag festlegen. Ist nichts vereinbart, wird der Solarstrom zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Aufgeteilt wird je Viertel­stunde höchstens so viel, wie die Anlage erzeugt oder alle Haushalte verbrauchen. Kein Haushalt bekommt mehr zugeteilt, als er in dieser Viertel­stunde selbst verbraucht.

Ja. Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer die Anlage, kann ein Beschluss nach dem Wohnungs­eigentums­gesetz die einzelnen Gebäude­strom­nutzungs­verträge ersetzen.

Die Beschluss­fassung selbst liegt bei der Verwaltung. Wir liefern die Unterlagen, auf denen die Entscheidung beruht.

Nein, beide Verträge müssen vom Mietvertrag getrennt sein. Die Teilnahme ist für jeden Haushalt freiwillig.

Für Verbraucher gilt in beiden Modellen eine Erst­laufzeit von höchstens zwei Jahren, danach eine Kündigungs­frist von höchstens einem Monat.

Diese Antworten sind allgemeine Hinweise und keine verbindliche Zusage. Maßgeblich sind § 42a und § 42b EnWG sowie die Konstellation in Ihrem Gebäude. Stand: 24.09.2026

Mieter­strom oder GGV für Ihr Objekt

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