FY Energy plant, baut und betreibt Mieterstrom- und GGV-Anlagen für Bauträger, Projektentwickler und Eigentümer. Die Anlage finanzieren wir oder Sie als Eigentümer. Investieren Sie selbst, übernehmen wir Messkonzept und Abrechnung.
Im Mieterstrommodell wird der Solarstrom vom Dach Ihres Gebäudes direkt an die Bewohner verkauft, statt vollständig ins Netz eingespeist zu werden. Das senkt Stromkosten vor Ort und macht die Anlage rentabler. Geregelt ist das Modell in § 42a EnWG.
Die PV-Anlage auf dem Gebäude versorgt die Bewohner unmittelbar mit Solarstrom – ganz ohne Umweg über das öffentliche Netz.
Der Mieterstromtarif darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen. Bewohner zahlen damit in aller Regel weniger als bisher.
Für den gelieferten Strom gibt es neben der Einspeisevergütung den EEG-Mieterstromzuschlag, gestaffelt nach Anlagengröße.
Jede Mietpartei entscheidet selbst. Wer nicht teilnehmen möchte, bleibt einfach bei seinem bisherigen Stromanbieter.
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG verteilt Solarstrom im Gebäude, ohne dass der Betreiber zum vollwertigen Stromlieferanten wird. Das Modell gibt es seit 2024. Wie wir die GGV für Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und Bauträger umsetzen, zeigt die Seite GGV-Anbieter für Mehrfamilienhäuser.
Der Betreiber muss kein Energieversorgungsunternehmen werden – Bilanzkreise, Lieferantenwechsel und Preisblätter entfallen.
Geeignet für Bauträger im Neubau, Eigentümergemeinschaften, Vermieter und Gewerbeimmobilien mit mehreren Parteien. Passend dazu: Ladeinfrastruktur für Neubauprojekte.
Anders als beim klassischen Mieterstrom gibt es keine gesetzliche Preisobergrenze – dafür entfällt auch der Mieterstromzuschlag.
Welches Modell wirtschaftlicher ist, hängt vom Gebäude ab. Wir prüfen das für Ihr Projekt individuell. Alle Unterschiede im Überblick: Mieterstrom oder GGV. Wie die Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus abläuft, auch mit eigener Investition, zeigt die Seite Solaranlage für das Mehrfamilienhaus.
Ob klassisches Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV): Der Ablauf ist bei uns nahezu identisch – vom ersten Check bis zum laufenden Betrieb übernehmen wir jeden Schritt für Sie. Der große Unterschied zwischen beiden Modellen liegt vor allem in der Abrechnung.
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Wir prüfen Ihr Gebäude, klären Auslegung und Kostenschätzung und legen gemeinsam mit Ihnen fest, ob klassischer Mieterstrom oder GGV besser passt — die Grundlage für die Entscheidung in der Eigentümerversammlung oder beim Bauträger-Projekt.
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Wir übernehmen Planung, Errichtung und die Anmeldung beim Netzbetreiber – bei GGV nach § 42b EnWG – inklusive Messkonzept. Sie gehen dabei nicht in Vorleistung und werden nicht selbst zum Energieversorgungsunternehmen.
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Der Betrieb läuft dauerhaft über uns – der Unterschied zeigt sich vor allem in der Abrechnung: Bei Mieterstrom liefern und berechnen wir den Strom direkt an Ihre Mieter zum gesetzlich gedeckelten Tarif. Bei GGV verteilen wir den Strom im Gebäude, Sie behalten die freie Preisgestaltung.
Sie bleiben Eigentümer und Mieterstromanbieter, wir sind Ihr Abrechnungsdienstleister und übernehmen die Abrechnung.
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Wir beraten Sie zu Anlagengröße, Standort und Wirtschaftlichkeit — unabhängig davon, ob Sie selbst investieren oder wir das übernehmen.
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Sie beauftragen die PV-Anlage, wir kümmern uns um Messkonzept und Anmeldung beim Netzbetreiber — von der Anlagenplanung bis zum Messkonzept.
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Ab Inbetriebnahme rechnen wir den Mieterstrom für Sie ab. Sie bleiben Mieterstromanbieter, wir übernehmen die laufende Verwaltung.
Vier Gründe, warum sich Eigentümer für unser Abrechnungsmodell entscheiden:
Keine Vermittlungsmarge: Sie erhalten die Einnahmen aus dem Stromverkauf, abzüglich unserer reinen Abrechnungsgebühr.
Als Anlagenbetreiber nutzen Sie weiterhin Abschreibung und Steuerbefreiung — wir übernehmen nur die Verwaltung, nicht die Anlage.
Messkonzept, Abrechnung und gesetzlicher Preisdeckel — wir kümmern uns komplett darum.
Das Modell funktioniert genauso für Eigentümergemeinschaften: Die WEG investiert gemeinsam, wir übernehmen die Abrechnung für alle Einheiten.
Für alle, die es genau wissen wollen: So setzt sich Ihre Rendite rechtlich und rechnerisch zusammen.
Ihr Strompreis für die Mieter ergibt sich aus PV-Lieferpreis × Solardeckung + Reststrompreis × (1 − Solardeckung).
Der Gesamtpreis liegt höchstens bei 90 % des Grundversorgungstarifs (§ 42a EnWG).
EEG-Zuschlag, Betriebskosten und unsere Abrechnungsgebühr rechnen wir für Ihre Anlage konkret durch – unverbindlich und kostenfrei.
Weil Sie in diesem Modell selbst der Stromlieferant sind, betrifft Sie die steuerliche Behandlung des Anlagenbetriebs direkt. Vier Bereiche sind relevant (keine Steuerberatung – bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen):
Anlagen bis 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhaus) bzw. 30 kWp je Einfamilienhaus sind laut § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, gedeckelt auf 100 kWp je Person.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG bleibt erhalten, solange Stromeinnahmen 10 % Ihrer Mieteinnahmen nicht übersteigen.
Kauf und Installation Ihrer PV-Anlage sind bis 30 kWp seit 2023 von der Umsatzsteuer befreit (§ 12 Abs. 3 UStG).
Bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr entfällt Umsatzsteuer auf Ihre Stromverkäufe (§ 19 UStG).
Wir prüfen unverbindlich, ob sich das Abrechnungsmodell für Ihr Objekt lohnt — für Einzeleigentümer genauso wie für WEG.
Schicken Sie uns die Eckdaten Ihres Gebäudes – wir sagen Ihnen unverbindlich, welches Modell sich für Sie lohnt.
Was Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften am häufigsten fragen.
Beim Mieterstrommodell nach § 42a EnWG verkauft der Betreiber einer PV-Anlage den Solarstrom direkt an die Bewohner im Gebäude. Er versorgt sie auch dann mit Strom, wenn die Anlage nichts liefert, die Bewohner haben also einen Stromvertrag aus einer Hand. Der Preis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen. Für den gelieferten Solarstrom gibt es zusätzlich den Mieterstromzuschlag. Die Teilnahme ist für jeden Haushalt freiwillig.
Der Mieterstromvertrag ist der Stromliefervertrag zwischen Betreiber und Bewohner. Nach § 42a EnWG darf er nicht Teil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig. Er muss die umfassende Versorgung mit Strom vorsehen, auch für Zeiten, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Bei Verbrauchern darf die Vertragsbindung höchstens zwei Jahre betragen, die Kündigungsfrist vor Ablauf höchstens einen Monat. Endet das Mietverhältnis, endet auch der Mieterstromvertrag mit der Rückgabe der Räume. Der Preis ist auf 90 % des Grundversorgungstarifs begrenzt.
Der Mieterstromzuschlag ist eine gesetzlich geregelte Förderung für Solarstrom, der im Gebäude an die Bewohner geliefert wird (§ 21 Absatz 3 EEG). Der Betreiber erhält ihn zusätzlich zu dem Preis, den die Bewohner zahlen. Gezahlt wird er vom Netzbetreiber, dafür muss die Anlage dort gemeldet werden. Die Meldung übernehmen wir für Sie. Der Zuschlag ist nach Anlagengröße gestaffelt. Nicht verbrauchter Strom wird weiter ins Netz eingespeist und vergütet. Die Werte ändern sich. Welcher Wert für Ihre Anlage gilt und ob sie die Voraussetzungen erfüllt, prüfen wir im Mieterstrom-Check.
Ja, wenn Dachfläche, Stromverbrauch im Haus und die Beteiligung der Bewohner zusammenpassen. Der Solarstrom wird direkt im Gebäude verbraucht, der Rest wird eingespeist. Für die Bewohner gilt eine gesetzliche Preisobergrenze von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs (§ 42a EnWG), für die Anlage kommt der Mieterstromzuschlag hinzu. Ob sich Mieterstrom in Ihrem Objekt rechnet, zeigt der Mieterstrom-Check, bevor Sie etwas entscheiden.
Als Richtwert ab 12 Wohneinheiten, bei Mieterstrom und bei der GGV. Wie hoch der Ertrag in Ihrem Objekt ausfällt, hängt zusätzlich von Dachfläche, Stromverbrauch und der Beteiligung der Bewohner ab. Das zeigt der Mieterstrom-Check.
Entscheidend sind die technische und die wirtschaftliche Machbarkeit. Technisch klären wir, ob Dachfläche, Zählerplatz und Netzanschluss für Anlage und Messkonzept geeignet sind. Wirtschaftlich klären wir, ob Solarertrag, Stromverbrauch im Haus und die Beteiligung der Bewohner zusammenpassen. Rechtlich gilt: Der Solarstrom muss im Gebäude, in einer Nebenanlage oder im selben Quartier ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert werden. Das prüfen wir im Mieterstrom-Check, bevor Sie etwas entscheiden.
Beides ist möglich. Wir setzen Mieterstrom mit einer neuen Anlage oder mit Ihrer bestehenden PV-Anlage um. Ob Größe, Zählerkonzept und Anbindung passen und ob die Anlage für den Mieterstromzuschlag infrage kommt, prüfen wir im Mieterstrom-Check.
Der Ablauf ist bei uns nahezu identisch, der große Unterschied liegt in der Abrechnung. Beim klassischen Mieterstrom erhalten die Bewohner Solarstrom und Reststrom aus einer Hand. Der Gesamtpreis ist auf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs gedeckelt, dafür gibt es den Mieterstromzuschlag. Bei der GGV liefert der Betreiber den Solarstrom, den Reststrom bezieht jeder Bewohner von einem Anbieter seiner Wahl. Es gibt keine gesetzliche Preisobergrenze, aber auch keinen Mieterstromzuschlag, und die Lieferantenpflichten entfallen. Welches Modell wirtschaftlicher ist, hängt vom Gebäude ab. Das prüfen wir im Mieterstrom- und GGV-Check. Alle Unterschiede im Überblick: Mieterstrom oder GGV.
Das hängt vom Modell ab. Liefern wir den Strom an Ihre Mieter, werden Sie nicht zum Energieversorger, die Pflichten eines Stromlieferanten tragen wir. Treten Sie selbst als Mieterstromanbieter auf, dann ja: Sie sind der Lieferant, und wir übernehmen die Abrechnung. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) entfallen die Lieferantenpflichten ohnehin, die Bewohner beziehen ihren Reststrom von einem Anbieter ihrer Wahl.
Wir setzen Mieterstrom deutschlandweit um. Unser Schwerpunkt liegt im Rhein-Main-Gebiet und in Rheinhessen.
Der Zeitplan hängt von mehreren Punkten ab: dem Netzanschluss und der Anmeldung beim Netzbetreiber, dem Zählerplatz und dem Messkonzept, den Lieferzeiten der Komponenten, der Kapazität der Handwerker und davon, ob es sich um Bestand oder Neubau handelt. Das Messkonzept liegt in der Regel nach etwa vier Wochen vor, für die Zähler braucht der Messstellenbetreiber zuletzt rund acht Wochen Vorlauf. Eine belastbare Aussage für Ihr Objekt gibt es nach dem Mieterstrom-Check.
Nein, die Teilnahme ist für jeden Haushalt freiwillig. Mieterstrom darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden, einen Anschlusszwang gibt es nicht. Wer nicht teilnimmt, bezieht weiter Strom von seinem bisherigen Anbieter; im Alltag ändert sich für ihn nichts.
Für die Wirtschaftlichkeit brauchen wir keine Vollbeteiligung. Der nicht abgenommene Solarstrom wird ins Netz eingespeist und vergütet.
Sie bekommen von uns das, worauf die Entscheidung beruht: die Auslegung der Anlage, eine Kostenschätzung und die Wirtschaftlichkeitsanalyse aus dem Mieterstrom-Check. Dazu kommt eine Darstellung des Modells, die auch Eigentümer ohne technischen Hintergrund nachvollziehen können.
Die Beschlussfassung selbst, also Formulierung, Einladung und Mehrheiten, bleibt bei Ihnen und Ihrer Rechtsberatung. Wir liefern die Fakten für den Beschluss.
In der Regel nichts. Wir finanzieren die Photovoltaikanlage und refinanzieren sie über den Strompreis — die Eigentümergemeinschaft trägt keine Investition und nimmt keinen Kredit auf.
Anders liegt es nur bei Maßnahmen am Gebäude selbst. Ist zum Beispiel die Zählerverteilung zu alt und muss erneuert werden, lässt sich das über einen Baukostenzuschuss abbilden. Was in Ihrem Objekt nötig ist, zeigt der Mieterstrom-Check — vor jeder Entscheidung.
Steuerliche Pflichten aus dem Anlagenbetrieb entstehen für die Eigentümergemeinschaft keine, weil die Stromlieferung komplett über uns läuft. Abwägen sollten Sie zwei Punkte.
Erstens die Laufzeit: Die Dachnutzung regelt ein Gestattungsvertrag, in der Regel über 20 bis 25 Jahre. Üblich ist eine Absicherung im Grundbuch, die bei einem Verkauf auf den Käufer übergeht; bei Eigentümergemeinschaften kann darauf verzichtet werden.
Zweitens die Dachsanierung: Muss das Dach während der Laufzeit saniert werden, trägt der Eigentümer die Kosten für Ab- und Wiederaufbau der Anlage. Wir empfehlen deshalb, die Anlage im Zuge einer anstehenden Dachsanierung zu bauen. Dann wird das Gerüst nur einmal gebraucht.
Die Investition refinanzieren wir über den Stromverkauf an die Bewohner. Bauen wir die Anlage, trägt die Eigentümergemeinschaft deshalb keine Investitionskosten. Anders ist es, wenn Sie selbst investieren und wir nur die Abrechnung übernehmen.
Nichts. Wir übernehmen Planung, Errichtung, Anmeldung beim Netzbetreiber, Messkonzept, Stromlieferung, Abrechnung und Betrieb der Anlage.
Die Stromverträge laufen direkt zwischen uns und den Bewohnern. Sie bekommen weder zusätzliche Korrespondenz noch eine neue Position in Ihrer Jahresabrechnung.
Sie müssen nichts tun. Der Vorgang verhält sich wie ein regulärer Mieterwechsel beim Stromanbieter: Der ausziehende Mieter kündigt seinen Liefervertrag zum Auszugstag, der einziehende schließt zu diesem Tag einen neuen Vertrag — bei uns oder bei einem anderen Lieferanten seiner Wahl.
Entscheidet er sich gegen Mieterstrom, wird der Zähler ab diesem Tag bilanziell nicht mehr mit Solarstrom beliefert. Die Umstellung läuft vollständig zwischen uns und dem Mieter.
Ja. In der Regel übernehmen wir bei FY Energy die komplette Stromlieferung für Sie. Auf Wunsch unterstützen wir Sie aber auch nur als Dienstleister, wenn Sie selbst als Mieterstromlieferant auftreten möchten — von der Anlagenplanung bis zum Messkonzept.
Ja, das lässt sich inzwischen auch mit Marktdaten belegen: Laut einer Analyse von ImmoScout24 wurden für Häuser mit Photovoltaikanlage zuletzt im Schnitt rund 20 % höhere Quadratmeterpreise erzielt als für vergleichbare Objekte ohne Anlage — mit steigender Tendenz (2021 waren es noch rund 16 %).
Diese Zahlen beziehen sich auf Immobilien mit Photovoltaikanlage allgemein, nicht speziell auf Mieterstrom-Objekte — der grundlegende Werttreiber (eigene, günstige und CO₂-arme Stromversorgung im Gebäude) ist bei Mieterstrom aber derselbe. Mit Mieterstrom investieren Sie damit nicht nur in einen laufenden Ertrag, sondern auch in die langfristige Werthaltigkeit Ihrer Immobilie — ganz ohne eigene Investition, wenn wir als Vollversorger die Anlage übernehmen.
Mieterstrom macht aus der Photovoltaikanlage, die beim KfW-Effizienzhaus 40 in der Praxis kaum zu umgehen ist, einen zusätzlichen Ertrag: Wir verkaufen den Strom direkt an die Bewohner im Gebäude.
Die KfW-Förderung selbst schreibt die Anlage nicht vor. Sie hilft aber, den geforderten Primärenergiebedarf von maximal 40 % des Referenzgebäudes zu erreichen, und wirkt besonders gut im Zusammenspiel mit einer Wärmepumpe. Wird zusätzlich das seit 2022 für die EH-40-Förderung verpflichtende QNG-Nachhaltigkeitssiegel angestrebt, zählt der Einsatz erneuerbarer Energien zu den bewerteten Kriterien.
Wir übernehmen als Vollservice Planung, Anmeldung, Messkonzept, Lieferung und Abrechnung. Die Rolle des Stromanbieters liegt dabei bei uns.
Zusätzlich gilt: In einigen Bundesländern (u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) ist eine PV-Anlage bei privaten Neubauten inzwischen ohnehin gesetzlich vorgeschrieben (Stand 2026, Regelungen unterscheiden sich je Bundesland).
Diese Antworten sind allgemeine Hinweise und keine verbindliche Zusage. Was in Ihrem Objekt gilt, hängt vom Gebäude, vom Netzbetreiber und von der jeweiligen Konstellation ab — deshalb steht am Anfang jedes Projekts eine Prüfung vor Ort. Stand der FAQ: 24.09.2026, ergänzt am 03.11.2026
Schicken Sie uns die Eckdaten Ihres Objekts — Anzahl der Wohneinheiten, verfügbare Dachfläche und Ihren aktuellen Energiebedarf. Sie bekommen von uns eine unverbindliche Einschätzung, ob und wie sich Mieterstrom für Ihr Objekt lohnt.
Ihr Angebot in wenigen Werktagen.
